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Gemeinschaftsgeschäft



Wir kooperieren mit seriösen Maklerkollegen


Wenn Sie überzeugt sind, dass Sie als Immobilienmakler den passenden Interessenten für eines unserer Angebote bereits gefunden haben, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. „Persönlich gut beraten“ ist uns wichtig. Um dem gerecht zu werden, benötigen wir die vollständigen und konkreten Kontaktinformationen von Ihnen und Ihrem Interessenten.




Kundenschutz ist für uns selbstverständlich


Innerhalb kurzer Zeit prüfen wir, ob Ihr Interessent uns bisher nicht bekannt war. Sollte dies der Fall sein, garantieren wir Ihnen Kundenschutz auf den Interessenten für die entsprechende Immobilie für den Zeitraum eines Jahres ab Mitteilung.




Kontaktaufnahme und Angebotsunterbreitung Ihres Interessenten


Gerne nehmen wir den Interessenten auch in unsere Kundenkartei auf. Eine Kontaktaufnahme mit dem Interessenten oder eine Angebotsunterbreitung erfolgt natürlich erst nach vorheriger Absprache mit Ihnen. Wir müssen aber darauf bestehen mit dem Interessenten in direktem Kontakt zu stehen und ihm das Angebot aus unserer Hand zukommen zu lassen, um „persönlich gut beraten“ zu können. Wir lassen Ihnen jedoch selbstverständlich ebenfalls eine Kopie unseres Angebotes zukommen.




Provisionsteilung


Sollte es mit Ihrem Interessenten zum Geschäft kommen, teilen wir die Provision fair. Als Immobilienmakler wissen Sie ja selbst, dass jede Immobilie etwas ganz Individuelles ist. Das spiegelt sich auch im Verkauf oder der Vermietung wieder. In welchem Verhältnis wir die Provision teilen und ob ein Gemeinschaftsgeschäft mit uns möglich ist, hängt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab wie zum Beispiel:


•   Angebotsdauer der Immobilie

•   Vermarktbarkeit der Immobilie

•   Diskretion und Einverständnis der Verkäufer

•   Angefallener Aufwand und Kosten



Wir möchten Sie an dieser Stelle noch mal dafür sensibilisieren, dass die Bereitschaft sich auf ein Gemeinschaftsgeschäft einzulassen grundsätzlich gegeben ist. Die letztendliche Entscheidung liegt jedoch bei dem Verkäufer und e.b.g. immobilien. Immerhin hat der Verkäufer uns den qualifizierten Alleinauftrag erteilt, weil er mit uns arbeiten möchte und keinen weiteren Ansprechpartner wünscht. Ergänzend gelten die vom IVD herausgegebenen „Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern (GfG)“ in ihrer neuesten Fassung.